Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses verlangen. Der Arbeitnehmer hat dabei die Wahl zwischen einem einfache und einem qualifizierten Zeugnis. In einem einfachen Zeugnis ist nur die Dauer und Art der Beschäftigung festgehalten. In einem qualifizierten Zeugnis wird auch die Leistung und das Verhalten gewertet.
Bei der Erstellung eines Zeugnisses ist die übliche Zeugnissprache zu verwenden. Das Zeugnis soll dem Arbeitnehmer gegenüber wohlwollend sein, jedoch hat im Zweifel die Wahrheitspflicht den Vorrang.
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3 Antworten bis jetzt ↓
1 Arbeitsrecht // Aug 16, 2007 at 10:41
[...] Arbeitszeugnis [...]
2 tim // Feb 16, 2008 at 03:16
“Das Zeugnis soll dem Arbeitnehmer gegenüber wohlwollend sein, jedoch hat im Zweifel die Wahrheitspflicht den Vorrang.” - es gibt ja auch genügend Klauseln um Fehler schön zu verpacken.
3 Pop Art // Feb 27, 2009 at 00:06
Sollte bei einer kleinen Firma der Chef selbst das Zeugnis schreiben, kann dies ein guter Personaler schnell herausfinden und weiß somit auch, dass er nicht auf die üblichen Floskeln achten muss. Also keine Panik!
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