Für eine nach dem Kündigungsschutzgesetz sozial gerechtfertigte Kündigung kommen personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe in Betracht.
Personenbedingte Kündigung
Eine personenbedingte Kündigung kommt in Betracht, wenn der Arbeitnehmer die Fähigkeit oder Eignung für die Arbeit verloren hat. Das kann natürlich insbesondere aufgrund einer Krankheit der Fall sein. Weiterhin muss man davon ausgehen können, dass der Arbeitnehmer die Fähigkeit nicht wiedererlangen wird.
Wenn die Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz möglich ist, so ist dies vorzuziehen. Erst wenn dies nicht möglich ist, dann kann personenbedingt gekündigt werden.
Verhaltensbedingte Kündigung
Eine verhaltensbedingte Kündigung kann ausgesprochen werden, wenn Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt werden. Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt grundsätzlich eine Abmahnung voraus.
Betriebsbedingte Kündigung
Eine betriebsbedingte Kündigung erfolgt in den Fällen, in denen nicht der Arbeitnehmer der Grund für die Kündigung ist, sondern der Arbeitgeber. Oft werden Betrieben verlegt oder die Arbeit anders organisiert, so dass Arbeitsplätze wegfallen. In diesen Fällen kommt es zu betriebsbedingten Kündigungen.
Es müssen also betriebliche Erfordernisse vorliegen.
Es muss weiterhin die letzte Möglichkeit sein, eine Lösung herbeizuführen.
Und bei der Kündigung muss eine Sozialauswahl erfolgen. Es kann also nicht nach Leistung gehen, sondern nach sozialen Kriterien. Dieses wird im Kündigungsschutzgesetz festgelegt.
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Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.
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Der Arbeitsvertrag wird zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber geschlossen....
2 Antworten bis jetzt ↓
1 Arbeitsrecht // Aug 12, 2007 at 10:09
[...] Gründe für eine sozial gerechtfertigte Kündigung [...]
2 Rebeka // Jan 8, 2010 at 13:40
Natürlich sind diese nur die Schwerpunkte, aber sie sind sehr gut erklärt, mein Kompliment! Jeder Arbeitnehmer muss sie sehr gut kennen, weil der Arbeitgeber kennt sie bestimmt sehr gut!
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