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Abmahnung

August 7th, 2007 · 1 Kommentar

Eine Abmahnung soll dem Arbeitnehmer ein falsches Verhalten deutlich machen. Außerdem soll dem Arbeitnehmer mitgeteilt werden, dass eine Wiederholung des Verhaltens zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen, insbesondere Kündigung, führen kann.
Die Abmahnung hat also eine Hinweisfunktion, eine Ermahnungsfunktion und eine Warnfunktion.
Für Arbeitgeber ist es wichtig, dass die Pflichtverletzung deutlich benannt wird. Der gleiche Verstoß, der bereits abgemahnt wurde kann nicht mehr zu einer Kündigung führen. Erst die Wiederholung.
Die Zustimmung des Betriebsrates ist bei einer Abmahnung nicht erforderlich.
Eine Abmahnung ist zwar grundsätzlich formfrei, kann also auch mündlich ausgesprochen werden, es bietet sich jedoch aus Beweisgründen an, die Abmahnung schriftlich vorzunehmen und sich den Erhalt bestätigen zu lassen.

Wichtiger Hinweis: 

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Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.



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Tags: Personal




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