Das Kündigungsschutzgesetz gilt für Betriebe ab einer bestimmten Größe. Vor 2004 war die Grenze 5 Arbeitnehmer, seitdem liegt die Grenze bei 10.
Die Berechnung der Arbeitnehmerzahl ist im Kündigungsschutzgesetz geregelt. Azubis werden nicht berücksichtigt, Teilzeitbeschäftigte werden nach der Arbeitszeit mit 0,5 bzw. 0,75 berechnet.
Die Werte 5 und 10 müssen überschritten werden.
Geht es um Arbeitsverhältnisse von vor 2004 mit der Grenze 5, dann werden nur die Mitarbeiter berücksichtigt, die damals schon im Betrieb gearbeitet haben.
Fällt ein Betrieb unter das Kündigungsschutzgesetz, dann müssen (ordentliche) Kündigungen von Mitarbeitern, die länger als 6 Monate beim Betrieb arbeiten, sozial gerechtfertigt sein. Hier kommen personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe in Betracht.
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Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.
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1 Antwort bis jetzt ↓
1 Arbeitsrecht // Aug 9, 2007 at 11:22
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