Egal, ob ein Arbeitsvertrag zustande kommt oder nicht, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Bewerber die entstandenen Kosten zu erstatten. Alles, was der Bewerber den Umständen nach für erforderlich halten konnte, ist zu erstatten. Hierzu zählt insbesondere die Anreise, unter Umständen auch die Unterbringung.
Die Kostenerstattung muss nur dann nicht vorgenommen werden, wenn der Arbeitgeber dies vorher ausdrücklich ausschließt. Auf dem Einladungsschreiben zum Vorstellungsgespräch muss also ein eindeutiger Hinweis sein, dass die Kosten nicht übernommen werden.
Die Höhe der zu erstattenden Kosten richtet sich auch nach der Position. Werden Führungspositionen besetzt kann auch die Erstattung einer Fahrt 1. Klasse und einer Taxifahrt angemessen sein.
Wichtiger Hinweis:
Die Artikel zum Thema Recht dienen der allgemeinen Bildung und Weiterbildung und nicht der Beratung im Falle eines individuellen rechtlichen Anliegens. Wie alle Bereiche ist das Recht ständigen Veränderungen unterworfen. Ich gebe mir Mühe die Artikel auf dem bestmöglichen Stand zu halten, dennoch können mir Fehler unterlaufen. Ziehen Sie daher bei rechtlichen Problemen immer verschiedene Quellen zu Rate.
Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.
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