Um sich ein Bild von möglichen zukünftigen Arbeitnehmern zu machen, steht dem Arbeitgeber ein Fragerecht beim Vorstellungsgespräch zu. Hierbei steht das Interesse des Arbeitgebers auf Information regelmäßig dem Interesse des Arbeitnehmers auf Privatsphäre entgegen. Es hat sich im Laufe durch die Rechtsprechung eine Linie entwickelt, welche Fragen als zulässig und welche als unzulässig anzusehen sind. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer nur Fragen beantworten, die für den Arbeitsplatz und die Tätigkeit von Belang sind.
a. Frage nach bestehender Schwangerschaft
Die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft ist grundsätzlich unzulässig. Die Schwangerschaft ist natürlich für die Arbeit von erheblicher Bedeutung, da ja nicht gearbeitet werden kann. Jedoch stellt diese Frage eine Geschlechterdiskriminierung dar und ist daher nicht zulässig, selbst wenn die Stelle von Anfang an nicht durch die Frau besetzt werden kann.
b. Frage nach letztem Verdienst
Die Frage nach dem letzten Verdienst ist für die neue Tätigkeit nicht relevant und schwächt möglicherweise die Verhandlungsposition des Arbeitnehmers. Nach einem Urteil des BAG ist die Frage nach dem früheren Gehalt unzulässig, wenn keine Aussagekraft für die neue Stelle anzunehmen ist.
c. Frage nach Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft
Die Frage nach der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft ist nur zulässig, wenn der Arbeitgeber einen Tendenzzweck verfolgt. (Kirchen, Gewerkschaften, Parteien, etc. )
d. Frage nach Vermögensdelikten
Die Frage nach Straftaten ist nur dann zulässig, wenn die Strafe für die Arbeit von Bedeutung ist. Für eine Stelle in einer Bank sind beispielsweise mögliche Vermögensdelikte von großer Bedeutung. Die Tätigkeit ist mit dem Umgang mit großen Summen Geld verbunden und der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran, dass keine Personen bei ihm arbeiten, die wegen Vermögensdelikten vorbestraft sind.
e. Frage nach Schwerbehinderteneigenschaft
Die explizite Frage nach einer Schwerbehinderung ist unzulässig. Für den Arbeitgeber ist eine schwer behinderte Angestellte mit zusätzlichen Kosten durch mögliche Umbaumaßnahmen oder ähnlichem verbunden.
Die Frage nach konkreten Einschränkungen mit Bezug auf die Tätigkeit ist jedoch zulässig.
f. Frage nach Abschlussnoten und beruflichem Werdegang
Die Beantwortung dieser Frage liegt eindeutig im berechtigten Interesse des Arbeitgebers, da dieser sich ein genaues Bild über die Qualifikation der einzelnen Bewerber machen muss.
g. Frage nach Pfändung des Gehalts
Die Frage nach den privaten Vermögensverhältnissen des Arbeitnehmers ist nur bei Führungskräften und Mitarbeitern in besondere Vertrauensstellung zulässig.
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Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt. Es gibt aber auch spezielle Rechtsberatung im Internet.
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1 Antwort bis jetzt ↓
1 Arbeitsrecht // Aug 5, 2007 at 10:55
[...] Fragen im Vorstellungsgespräch [...]
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