Informationsrechte
Die schwächste Stufe der Mitbestimmung des Betriebsrates sind die Informationsrechte. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über betriebliche Angelegenheiten rechtzeitig in Kenntnis setzen. Dieses Recht beschränkt sich auf die bloße Benachrichtigung. Ein Beispiel hierfür ist die Unterrichtung über die Planung von Um- und Neubauten.
Anhörungsrechte
Die nächste Stufe der Beteiligung bilden die Anhörungsrechte. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Möglichkeit zur Stellungnahme geben und Hinweise oder Anregungen aufnehmen und sich mit ihnen auseinandersetzen. Ein Beispiel hierfür ist die Anhörung vor jeder Kündigung.
Beratungsrechte
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat auf dieser Stufe nicht nur in Kenntnis setzen und seine Stellungnahme anhören, sondern er muss das Thema ausführlich mit dem Betriebsrat besprechen und Für und Wider gemeinsam abwägen. Die Entscheidung liegt jedoch letztlich beim Arbeitgeber. Ein Beispiel hierfür ist die Beratung über die Berufsbildung.
Widerspruchsrechte
Der Betriebsrat hat bei bestimmten Themen Widerspruchsrechte. Dieses liegt jedoch nie im Ermessen des Betriebsrates; ein Widerspruchsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn im Gesetz genannte Gründe vorliegen. Ein Beispiel hierfür ist die Widerspruch bei fehlerhafter Sozialauswahl vor einer Kündigung.
Zustimmungserfordernisse
Gewisse Arbeitgebermaßnahmen bedürfen der Zustimmung durch den Betriebsrat. Der Betriebrat darf jedoch auch hier nur aus gesetzlich festgelegten Gründen die Zustimmung verweigern. Wird die Zustimmung verweigert, ist die Maßnahme unwirksam. Ein Beispiel ist die erforderliche Zustimmung vor Versetzungen in größeren (>20 Mitarbeiter) Betrieben.
Mitbestimmung im engeren Sinne
Dies ist die stärkste Form der Mitbestimmung durch den Betriebsrat. Die Zustimmung liegt hier im freien Ermessen des Betriebsrates. Beispielsweise die Art der Auszahlung der Löhne ist eine Regelung, bei der der Betriebsrat dieses Recht ausüben kann.
In besonderen Fällen kann der Betriebsrat auch initiativ tätig werden und Maßnahmen vom Arbeitgeber fordern, z.B. wenn die Arbeitsumgebung so geändert wird, dass der Arbeitsschutz vernachlässigt wird.
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1 Antwort bis jetzt ↓
1 Rita // Nov 9, 2009 at 16:20
Eine hilfreiche Auflistung und die Links sind auch sehr interessant. Konnt mir einige offene Fragen direkt beantworten. Vielen Dank für die Bereitstellung. Liebe Grüße Rita
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